344. Da der vorliegende Sachverhalt lange angedauert hat, ist noch hinzuzufügen, dass es die Parteien versäumt haben, die Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 49a KG zu melden. Auf diese Weise hätten sie die Sanktionsgefahr ausschalten können (vgl. Schlussbestimmung des KG). A.4.2.2 Verfahrensrechtliche Vorbringen zweite Stellungnahme