Dies gilt umso mehr als mit dieser Einschätzung noch nichts über die Zulässigkeit der Abrede ausgesagt ist und gemäss WEKO-Praxis die Schwelle für das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG äusserst niedrig ist. Im vorliegenden Fall haben die Selbstanzeigerinnen mittlerweile klargestellt, dass sie nicht beabsichtigten, ihre Selbstanzeige zurückzuziehen und sie auch das vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG nicht grundsätzlich anzweifeln. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.