Der endgültige Entscheid über die Zulässigkeit der Abrede fällt zwar die WEKO, den Parteien ist hingegen zuzumuten, eine erste Einschätzung vorzunehmen. Insbesondere muss die Selbstanzeigerin klar davon ausgehen, dass eine Abrede im Sinne von Art. 4 KG vorliegt. Dies gilt umso mehr als mit dieser Einschätzung noch nichts über die Zulässigkeit der Abrede ausgesagt ist und gemäss WEKO-Praxis die Schwelle für das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG äusserst niedrig ist.