Die Anzeigerin muss sich also entschliessen einen Wettbewerbsverstoss anzuzeigen oder von dieser Anzeige Abstand zu nehmen. Indem eine Anzeigerin das Vorliegen einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG abstreitet, entscheidet sie sich für die zweite Option. Das ist legitim, nur entfällt damit die Grundvoraussetzung der Selbstanzeige. Damit entfiele auch die obligatorische Reduktion bzw. der Erlass der Sanktion (Art. 8 Abs. 1 SVKG, Art. 12 Abs. 1 SVKG). 343. Der endgültige Entscheid über die Zulässigkeit der Abrede fällt zwar die WEKO, den Parteien ist hingegen zuzumuten, eine erste Einschätzung vorzunehmen.