342. Indem die Selbstanzeigerin im Nachhinein nicht einmal die Möglichkeit einer Abrede im Sinne von Art. 4 KG einräumt, verhält sie sich widersprüchlich zu ihren ursprünglichen Einschätzungen und den darauf basierenden Eingaben. Sie kann diesen Widerspruch auch kundtun. Nur kann sie nicht gleichzeitig behaupten, es bestünde keine Abrede im Sinne von Art. 4 KG, sie zeige jedoch einen Wettbewerbsverstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG an. Ein Wettbewerbsverstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG bedingt, dass eine Abrede im Sinne von Art. 4 KG besteht. Die Anzeigerin muss sich also entschliessen einen Wettbewerbsverstoss anzuzeigen oder von dieser Anzeige Abstand zu nehmen.