das anzeigende Unternehmen „seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG [anzeigen].“ Zeigt ein Unternehmen seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung an, bedingt dies, dass es eine rechtliche Einschätzung vornimmt. Um nämlich überhaupt zum Resultat zu gelangen, es sei angezeigt, eine Selbstanzeige einzureichen, muss das Unternehmen erstens damit rechnen, sein Verhalten könnte eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 KG sein. Zweitens muss es damit rechnen, dass die Wettbewerbsabrede möglicherweise unzulässig ist.