22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 78 den. […] und […] schienen in ihren Stellungnahmen zum Antragsentwurf vom 27. Mai 2010 zu bestreiten, dass eine Abrede im Sinne Art. 4 KG vorliegt, obwohl sie beide Selbstanzeigen eingereicht hatten. Dieses Verhalten wäre einem Rückzug ihrer Selbstanzeige gleichgekommen. Denn gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG bzw. Art. 13 Abs. 1 SVKG muss das anzeigende Unternehmen „seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG [anzeigen].“