Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mittlerweile entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion durch eine Verwaltungsbehörde in erster Instanz nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst, solange der Entscheid durch ein Gericht überprüft werden kann, das sämtliche Konventionsgarantien erfüllt.332 Es ist unstreitig, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzungen erfüllt.333 Die WEKO handelt somit nicht nur gesetzeskonform, sondern genügt auch den Anforderungen der EMRK. (v) Verhalten der Selbstanzeiger