339. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Die Parteien bestreiten die richtige Rechtsanwendung der Wettbewerbsbehörden nicht und bezweifeln die Zuständigkeit der WEKO nicht basierend auf dem geltenden Gesetzesrecht. Gemäss Art. 5 BV331 sind Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns aber das Recht. Die WEKO hat sich demnach an geltendes Gesetzesrecht zu halten, soweit es nicht übergeordnetem Recht widerspricht.