Schliesslich ist zu bedenken, dass die Parteien am 9. September 2008 von einer Anwältin begleitet wurden und auch vor dem Versand des Antragsentwurfes vom 27. Mai 2010 nie geltend machten, sie seien Selbstanzeigerinnen. In Anbetracht dessen ist die Behauptung nicht plausibel, die Parteien seien davon ausgegangen, sie seien Selbstanzeigerinnen. Zudem konnten die Parteien aufgrund der Umstände auch nach gutem Treuen auch nicht davon ausgehen, sie hätten Selbstanzeige eingereicht. Sie sind vielmehr mangels Grundlage nicht in ihrem Vertrauen zu schützen.