22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 77 reicht. Während des gesamten Verfahrens versuchten sie nicht, Unterlagen einzureichen. Vielmehr warteten die Parteien bis zum Antragsversand, um ihr Vorgehen festzulegen. 337. Abschliessend steht somit fest, dass die Parteien keine Informationen lieferten, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichten ein Verfahren zu eröffnen. Das Treffen vom 9. September 2008 vermag somit die formellen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht zu erfüllen. Weiter besteht keine Vertrauensgrundlage, auf die sie sich berufen könnten.