335. Aus alledem folgt, dass eine Selbstanzeige nicht nur schriftlich erfolgen muss oder allenfalls mündlich zu Protokoll gegeben werden kann. Es folgt daraus auch, dass Beweismittel vorgelegt werden müssen, die den Verstoss belegen, die relevanten Märkte beschrieben werden müssten etc. Sowohl die Gesetze als auch die Merkblätter sind leicht zugänglich auf der Website der WEKO publiziert. Für die anwaltlich vertretenen Parteien wäre es ohne weiteres möglich gewesen, diese Dokumente zu konsultieren. 336. Schliesslich behaupten Estée Lauder, Wodma 41 und ASCOPA weder, sie hätten die notwendigen Angaben und Beweismittel eingereicht, noch vermögen sie dies zu belegen.