SVKG bestimmt, dass das Sekretariat den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit bestätigt. Es teilt dem anzeigenden Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit, inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Artikel 8 Absatz 1 als gegeben erachtet (Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG), wobei die Wettbewerbskommission über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion entscheidet (Art. 11 Abs. 1 SVKG). 334. Bereits Jahre vor Verfahrensbeginn publizierten die Wettbewerbsbehörden auf der Website der Wettbewerbskommission Erläuterungen zur SVKG.