333. Art. 9 SVKG umschreibt die Form und den Inhalt der Selbstanzeige. Art. 9 Abs. 1 zu Folge enthält die Selbstanzeige die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten. Die Selbstanzeige kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Art. 9 Abs. 3 SVKG bestimmt, dass das Sekretariat den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit bestätigt.