a) Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahrens gemäss Art. 27 KG zu eröffnen; oder b) Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.