332. Art. 49a Abs. KG bestimmt: „Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.“ Die genauen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion werden in Artikel 8 SVKG327 geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die Wettbewerbskommission einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Absätze 3 und 4 anzeigt und als Erstes: