22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 76 331. Wenn es auch denkbar gewesen wäre, den Marker für die Selbstanzeige auch noch nach Verfahrenseröffnung den Gesprächsteilnehmern zuzusprechen, wenn tatsächlich eine das Vertrauen zu schützende Situation vorgelegen hätte, wäre dies nur kurz nach Verfahrenseröffnung möglich gewesen. Andernfalls hätten die Parteien ihren Anspruch auf Vertrauensschutz verwirkt. Denn damit ein Selbstanzeiger von einem Sanktionserlass profitieren kann, muss er zahlreiche Bedingungen erfüllen: