330. Ferner lassen sich folgende widersprüchliche Verhalten nicht erklären: Erstens behaupten die Parteien das Treffen vom 9. September 2008 stelle eine Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG dar. Gleichzeitig wollen die Parteien eine informelle Selbstanzeige eingereicht haben. Für den Fall, dass sie keine informelle Selbstanzeige eingereicht haben, möchte sie, dass man das Treffen als Selbstanzeige qualifiziert. Zweitens meldeten die Parteien bis nach Versand des Antragsentwurfs am 27. Mai 2010 nie ihren Anspruch darauf an, dass sie als erstes eine Selbstanzeige eingereicht hätten.