Folglich kann das Sekretariat auch die Zulässigkeit und Sanktionierbarkeit des Informationsaustausches alleine schon daher nicht abschliessend im Rahmen einer Beratung beurteilen. 329. Estée Lauder bringt vor, X habe das berechtigte Vertrauen in den Parteien begründet, es bestehe kein Bedarf an einer „formellen Selbstanzeige.“ Dies impliziert, dass Estée Lauder davon ausgeht, sie habe tatsächlich eine „informelle“ Selbstanzeige eingereicht. Diesfalls ist es unerklärlich, warum das Sekretariat den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit nicht bestätigt hat. Eine solche Bestätigung ist in Art. 9 Abs. 3 SVKG vorgesehen und wird vom Sekretariat ausnahmslos ausgehändigt.