Das Sekretariat klärt den Sachverhalt nicht selbst ab. Beratungen erfolgen daher unter dem Vorbehalt, dass die WEKO durch die Beratung nicht gebunden ist.325 Entsprechend kann auf dem Weg der Beratung das Sanktionsrisiko nicht entfallen.326 Es leuchtet ohne weiteres ein, dass das Sekretariat ohne detaillierte Untersuchungen die komplexen wettbewerbsrechtlichen Wirkungen eines Informationsaustausches nicht analysieren kann. Folglich kann das Sekretariat auch die Zulässigkeit und Sanktionierbarkeit des Informationsaustausches alleine schon daher nicht abschliessend im Rahmen einer Beratung beurteilen. 329.