328. Geht man dessen ungeachtet von einer Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG aus, lässt sich im vorliegenden Fall dennoch kein Vertrauensschutz daraus ableiten. Eine Beratung basiert alleine auf den (unvollständigen) Angaben, welche die Parteien dem Sekretariat vorlegen. Das Sekretariat klärt den Sachverhalt nicht selbst ab.