22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 75 schränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt.“ Dies bedingt, dass die Parteien zumindest annehmen, an einer unzulässigen und sanktionierbaren Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen zu sein. Die Selbstanzeige ist daher vergleichbar mit einem Geständnis in einem Strafverfahren. In beiden Fällen wird die Beteiligung an einem Sachverhalt zugegeben, von dem der Geständige bzw. Selbstanzeiger annimmt, dass er nicht gesetzeskonform ist. Alleine daraus ist ersichtlich, dass es gar keine Grundlage gibt, auf die sich der Vertrauensschutz der Parteien stützen könnte.