326. Einer Selbstanzeige geht diese Unverbindlichkeit ab. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 SVKG, wo es heisst: „Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbe- 321 Vgl. Act. 171, Beilage 6. 322 BGE 121 V 65, 67 E. 2a. 323 Vgl. Act. 171, Beilage 6.