- und der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte.322 322. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KG eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Diese Bestimmung zeigt auf, dass das Sekretariat nicht die alleinige Kompetenz besitzt, eine Untersuchung zu eröffnen. Daraus folgt, dass der damalige Vizedirektor nicht die Kompetenz besass, eine Zusicherung zu machen, es würde kein Verfahren eröffnet. 323. In Bezug auf die Verbandssekretärin kann auf das in Rz 314 Gesagte verwiesen werden. Bei der Lektüre von Art.