Diese Einschätzung deckt sich schliesslich mit der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgerichts stellte wiederholt fest, dass die Parteien nicht in guten Treuen davon ausgehen könnten, der zuständige Abteilungsleiter sei ermächtigt, die Sanktionskompetenz der Wettbewerbskommission durch Zusicherungen auszusetzen.320 319. c) Wie aufgezeigt, konnten die Parteien weder davon ausgehen, der Informationsaustausch sei zulässig, noch lag eine Zusicherung vor, der Informationsaustausch stelle keinen sanktionierbaren Tatbestand dar. Dennoch schrieb die Verbandssekretärin in ihrer E-Mail