317. Von der Verbandssekretärin (vgl. Rz 314) kann verlangt werden, dass sie sich insbesondere in der vorliegenden Situation mit dem Kartellverfahren zumindest in grundsätzlicher Weise auseinandersetzt. Bei der Lektüre von Art. 18 Abs. 3 KG, wäre es ersichtlich gewesen, dass das Sekretariat nicht kompetent ist, über die Sanktionierung eines Unternehmens zu entscheiden. Die Parteien können folglich auch unter diesem Aspekt keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Vorliegend sei noch einmal betont, dass der damalige Vizedirektor erwiesenermassen keine solche Zusicherung machte (vgl. oben Rz 313). 318. Diese Einschätzung deckt sich schliesslich mit der Rechtsprechung.