316. Es ist offensichtlich, dass die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen gehandelt hat und sich die Gesetzeslage seither nicht verändert hat. Hingegen war die Behörde erkennbar nicht zuständig für eine solche Zusicherung oder Auskunftserteilung. Zudem wäre die Unrichtigkeit dieser Auskunft für die Parteien leicht erkennbar gewesen. Wie aus Art. 18 Abs. 3 KG hervorgeht besitzt einzig die WEKO die Kompetenz eine Sanktion zu verhängen.