Es fehlt somit auch diesbezüglich an einer Vertrauensgrundlage, worauf sich die Parteien stützen könnten. 315. Selbst wenn das WEKO-Sekretariat zugesichert hätte, das Verhalten sei nicht sanktionierbar, könnten die Parteien keine Rechte daraus ableiten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfalten unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte Rechtswirkungen, wenn 1. die Behörde in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelte, 2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,