314. Da X keine Sanktionsfreiheit zugesichert hatte, ist es fraglich, inwiefern sich die Gesprächsteilnehmer diesbezüglich auf Vertrauensschutz berufen können. Wie geschildert, gingen die Parteien davon aus oder mussten davon ausgehen, der Informationsaustausch sei unzulässig, und unzulässige Verhaltensweisen sind im KG zumindest potenziell mit Sanktionen bedroht. In Anbetracht dessen, dass die anwesende Verbandssekretärin ein Anwaltspatent besitzt, wäre den Parteien dieser Schluss zuzumuten gewesen. Es fehlt somit auch diesbezüglich an einer Vertrauensgrundlage, worauf sich die Parteien stützen könnten.