Auch unter dem Aspekt des Verbotsirrtum besteht also kein Anspruch auf Besserstellung der Parteien. 313. b) Folglich konnten die Parteien allenfalls noch annehmen, ihr Verhalten sei zwar allenfalls unzulässig, aber nicht sanktionierbar, wie dies Estée Lauder mit ihrer Aussage „Zu keinem Zeitpunkt vermittelte [X] den Eindruck, dass im Zusammenhang mit dem offen gelegten Informationsaustausch Sanktionen ausgesprochen werden könnten,“ nahe legt. Gleichzeitig gibt aber Estée Lauder an, dass „anlässlich der Besprechung vom 9. September 2008 das