312. Hätten die Parteien aufgrund des Treffens den Informationsaustausch unverändert weitergeführt, hätten sie sich allenfalls in einem Verbotsirrtum befunden. Ein Verbotsirrtum setzte voraus, dass die Parteien irrtümlich glaubten, der Informationsaustausch sei zulässig und sie täten nichts Unrechtes.317 In Bezug auf das bereits vergangene Verhalten kann X kein Verbotsirrtum herbeigerufen haben, da es abgeschlossen war. Mit Bezug auf das künftige Verhalten tat er dies ebenso wenig, da die Parteien den Informationsaustausch einstellten. Auch unter dem Aspekt des Verbotsirrtum besteht also kein Anspruch auf Besserstellung der Parteien.