311. Aus diesen Aussagen und der E-Mail der Verbandssekretärin316 folgt, dass die Parteien davon ausgingen, der Informationsaustausch sei nicht zulässig, zumindest nicht in der bis anhin betriebenen Form. Ihre X zugesicherte Verhaltensanpassung (kein Preislistenaustausch, Austausch historischer Umsatzdaten) ergäbe ansonsten keinen Sinn. Wären die Parteien davon ausgegangen, ihr Verhalten sei zulässig, wäre der Informationsaustausch wie bis anhin weitergeführt worden. Das Verhalten von X führte jedoch nicht dazu. Es besteht also keine Grundlage für einen Vertrauensschutz.