Die Einschätzungen von X erfolgten somit ex post. Die Erwartungen der Parteien konnten daher lediglich ihr Verhalten ab dem 9. September 2008 leiten. Die Parteien hätten annehmen können, a. der Informationsaustausch sei zulässig, b. der Informationsaustausch sei zwar allenfalls unzulässig, stelle aber keinen sanktionierbaren Sachverhalt dar, c. es würde aufgrund von a) oder trotz b) kein Verfahren eröffnet, d. falls ein Verfahren eröffnet würde, seien sie Selbstanzeiger und würden nicht oder nur in reduziertem Masse sanktioniert.