Aufgrund der Eingaben ist ferner zu erläutern, ob die gelieferten Informationen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung überhaupt als Selbstanzeige qualifiziert werden könnten. Zudem ist zu klären, ob auch zwei Unternehmen gleichzeitig eine Bonusmeldung einreichen könnten. Falls diese Fragen verneint werden müssen, ist schliesslich zu erörtern, ob eine Zusammenarbeit vorgelegen hätte, welche sanktionsmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. 308. Der hier geschilderte und zu beurteilenden Informationsaustausch spielte sich vor dem Treffen vom 9. September 2008 ab und war damals weitgehend abgeschlossen. Die Einschätzungen von X erfolgten somit ex post.