Die Rechtsfolge bestünde in der vorliegenden Fallkonstellation darin, dass die Behörden an die Vertrauensgrundlage gebunden wären.314 307. Die Parteien haben nicht klar umschrieben, worin ihre Erwartungen bestanden, die durch das Treffen mit X hervorgerufen wurden. In der Folge ist vorab darzulegen, worin die möglichen Erwartungen der Parteien bestehen. Daraus ergibt sich, ob die geforderte Rechtsfolge (Sanktionsausschluss oder -reduktion) hätte eintreten können. Aufgrund der Eingaben ist ferner zu erläutern, ob die gelieferten Informationen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung überhaupt als Selbstanzeige qualifiziert werden könnten.