306. „Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.“312 Daraus folgt, dass der Vertrauensschutz einer Grundlage bedarf, die beim Betroffenen eine bestimmte Erwartung auslöst. Sie besteht in der Regel in einer behördlichen Zusicherung oder Auskunft.313 Die Rechtsfolge bestünde in der vorliegenden Fallkonstellation darin, dass die Behörden an die Vertrauensgrundlage gebunden wären.314 307.