2. Das Gespräch vom 9. September 2008 sei eine Beratung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 KG. Die Eröffnung des Verfahrens verletze Treu und Glauben. Der Vizedirektor habe das berechtigte Vertrauen in den Parteien begründet, es bestehe kein Bedarf an einer „formellen Selbstanzeige.“ Er habe keine Zusicherung gemacht, dass der Informationsaustausch nicht sanktionierbar sei. Er hätte jedoch die Gesprächsteilnehmer über das Sanktionsrisiko informieren müssen.