Wenn also das Sekretariat seiner gesetzlichen Informationspflicht nachkommt, kann darin nicht ein Befangenheitsgrund liegen. Dies gilt erst recht für die WEKO, welche ihre Entscheide zwar auf Antrag, aber dennoch unabhängig vom Sekretariat trifft (Art. 18 Abs. 3 KG, Art. 4 Geschäftsreglement). 300. Schliesslich sind die Vorbringen, es sei in der Öffentlichkeit eine Erwartungshaltung geschürt worden, welche es der WEKO verunmöglichten, sich objektiv und unbefangen mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, blosse Spekulationen. Spekulationen reichen nicht aus um die Befangenheit der Kommissionsmitglieder glaubhaft zu machen.310