297. Das Vorbringen, die Pressemitteilung sei ohne gesetzliche Grundlage vom Sekretariat veröffentlicht worden, trifft nicht zu. Unter dem Titel „Informationspflichten“ hält Art. 49 Abs. 1 KG fest, dass das Sekretariat und die WEKO die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informieren. Wie aus dem Wortlaut der Norm folgt, handelt es sich folglich nicht um eine Kann- Vorschrift, vielmehr ist das Sekretariat verpflichtet die Öffentlichkeit zu informieren.306