Eine objektive und unbefangene Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt sei aufgrund des öffentlichen Drucks nicht mehr möglich.305 Zwar wurde kein Antrag auf den Ausstand der gesamten Behörde gestellt, jedoch bringen die Parteien dermassen grundsätzliche Kritik an der entscheidenden Behörde an, dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen rechtfertigt.