(ii) Pressemitteilung und Befangenheit der Wettbewerbskommission 295. Von den Parteien wird teilweise geltend gemacht, die Pressemitteilung des Sekretariats vom 28. Mai 2010 sei verfahrensrechtlich und rechtsstaatlich unzulässig. Sie sei zudem voreilig und ohne Rechtsgrund erfolgt. In der Öffentlichkeit sei eine Erwartungshaltung geschürt worden, die WEKO werde gegen die Parteien hart vorgehen. Eine objektive und unbefangene Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt sei aufgrund des öffentlichen Drucks nicht mehr möglich.305