290. Abschliessend steht fest, dass die Parteien zwei Mal detailliert zu jeder Sachverhaltsund Rechtsfrage Stellung nehmen konnten, bevor dieser Antrag an die Kommission zum Entscheid überwiesen wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.302 291. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass keine Sanktion zur Debatte steht, verzichtet die Kommission auf eine zusätzliche mündliche Anhörung der Parteien.