288. Aufgrund der vorliegenden Selbstanzeigen war denn der „Tathergang“ als solcher weitgehend unbestritten. Zusätzliche Informationen wurden daher mittels Fragebogen und nicht mündlich erfragt. Allfällige aus Parteisicht unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen konnten von diesen in ihren Stellungnahmen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG gerügt werden. Zudem konnten sie sich zu den Vorwürfen im Detail äussern. 289. Das Sekretariat wies in seinem Schreiben vom 27. Mai 2010 darauf hin, dass es sich beim versandten Antrag um einen Entwurf handelte. Entsprechend räumte es den Parteien die Möglichkeit ein, sich ausführlich und innerhalb einer angemessenen Frist zu diesem Entwurf zu äussern.