286. b) Dem Vorbringen, die Parteien hätten vorgängig mündlich angehört werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Weder die Bundesverfassung noch die EMRK kennen einen grundrechtlichen Anspruch darauf, vom Untersuchungsbeamten persönlich befragt zu werden, und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich nicht zwingend ein Recht auf mündliche Äusserung ableiten.301