282. a) Es steht ausser Frage, dass die Parteien gemäss Art. 26 ff. VwVG ein Anrecht auf Einsicht in die Akten haben. Die Parteien nahmen im Juni 2010 in den Räumlichkeiten des Sekretariats Einsicht in die Akten. In der Folge meldeten sich mehrere Parteien, sie hätten nicht sämtliche Aktenstücke erhalten oder die Verfahrensakten seien nicht komplett.