(i) Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes 281. Die Parteien bringen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie begründen dies damit, dass a) die Verfahrensakten nicht vollständig gewesen seien bzw. das Sekretariat nicht Einblick in sämtliche Verfahrensakten gewährt habe. Die Parteien hätten sich b) nicht mündlich vor den Wettbewerbsbehörden äussern können. Ferner sei c) der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei.