Für die Verfolgung und Beurteilung einer derartigen strafbaren Handlung würde das VStrR gelten (Art. 57 Abs. 1 VStrR). 280. In Übereinstimmung mit Art. 39 KG und Art. 1 VwVG gilt für das vorliegende Verfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz.