279. Aufgrund dieser Ausgangslage brauchen nicht sämtliche verfahrensrechtlichen Vorbringen der Parteien abgehandelt zu werden. Insbesondere erübrigen sich Erläuterungen dazu, ob der allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB)298 oder das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)299 im vorliegenden Fall anwendbar sind. Auch erübrigen sich Ausführungen zu Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 EMRK300. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des VStrR lediglich bei einer Widerhandlung gegen behördliche Anordnungen im Sinne von Art. 54 KG in Frage käme. Für die Verfolgung und Beurteilung einer derartigen strafbaren Handlung würde das VStrR gelten (Art.