266. Als Verfahrenssprache wurde in Übereinstimmung mit Art. 33a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) Deutsch festgelegt. Allerdings wurden sämtliche Behördenschreiben auf Deutsch, Französisch und in einem Fall auf Italienisch versandt. Auch fanden die schriftlichen und mündlichen Befragungen in der jeweils entsprechenden Landessprache statt. Zudem konnten die Parteien sämtliche Eingaben in der von ihnen gewünschten Landessprache machen.