259. Gemäss Art. 1 KG ist ferner für die Beurteilung der Auswirkung von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen die volkswirtschaftliche Perspektive einzunehmen. Bei einem Informationsaustauschsystem liegt es auf der Hand, dass die Auswirkung des Zusammenwirkens des Gesamtsystems auf die Volkswirtschaft betrachtet werden muss. Erst dadurch wird deutlich, ob die Wettbewerbsbeschränkung unzulässig und gegebenenfalls sanktionierbar ist. A.4 Verfahren